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Mainhardter Kostbarkeiten

Alle Termine rund um die Mainhardter Kostbarkeiten 2011 finden Sie in der PDF Datei.

PDF Mainhardter Kostbarkeiten

Geschichte

Geschichtliches aus Mainhardt von seiner Ernennung bis heute.

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Kultur

Interessante kulturelle Anschauungen in Mainhardt und seinen Teilorten.

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Badeordnung

Aus dem Jahre 1485

Regelungen

  1. Das Badgeld von jedem Badgast soll der Wirth in dem Badhaus und der Bader daselbst oder einer in des andern Weise, aber keiner allein einnehmen und alsbald in den Stock und das dazu geordnete Behältnis legen.
  2. Der Wirth soll den Badgästen gleichen (billigen), feilen Kauf an den Mahlen und dem Wein, oder das Pfennigwerth an aller Kost geben und niemand übernehmen.
  3. Der Wirth soll niemand drängen, das Mahl zu essen.
  4. Jedem, der es begehrt, soll er da Pfennigwerth an aller Kost geben.
  5. Wer selbst kochen will, dem soll der Wirth das gestatten und dazu beholfen sein.
  6. Wer das Mahl bei dem Wirth ißt, soll kein Liegegeld von den Betten geben. Wer das Pfennigwerth zehrt, soll des Nachts geben einen Pfennig von dem Bett. Wer selbst kochet, soll des Nachts 2 Pfennig von dem Bette geben.
  7. Wo Jemand der Gäste anders gehalten oder übernommen würde, der soll das an den Schultheißen im Dorf zu Mainhardt bringen, dem befohlen ist, den Wirth zu solcher Ordnung anzuhalten.
  8. So oft eine Person im Bad sitzt eine Stunde oder zwei, so oft soll sie geben zwei Pfennig als Badgeld.
  9. Es soll Niemand, wer er auch sei, im Badhaus zu Mainhardt den andern schlagen oder Gewalt beweisen. Wer das thut mit gewappneter Hand, dem soll ohne Gnade die rechte Hand abgehauen werden. Wer aber schlägt oder vergewaltigt ohne Waffen, der soll dem Grafen zur Strafe stehen.
  10. Niemand soll den andern schimpfiren oder schmähen bei Strafe.
  11. Niemand soll ein Spiel thun, wie das Namen haben mag, im Badhause, ausgenommen Priester, Edelleute und Frauen, die sollen hierin begriffen sein.
  12. Ob jemand im Badhaus Wandel und Wohnung hätte, vor dem die Badgäste Furcht und Abscheu hätten, so mag Jeder das dem Schultheiß insgeheim zu wissen thun. Dem ist befohlen, wie er es mit demselben halten soll.
  13. Jeder Badgast soll die Zeit, so er des Bades nothdürftig und darin ist, zu jeglichem Mal solange man des Bades zu gebrauchen gewohnt ist, unserer Herrschaft frei, stark, sicher und ungefährliches Geleit für sich und seine Begleiter haben.

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