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Gemeinde Mainhardt (Druckversion)

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024

Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge
zur Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am
09. Juni 2024 könnnen Sie hier (PDF-Datei) einsehen.

Jagdgenossenschaft Ammertsweiler

Die öffentliche Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Ammertsweiler können Sie hier (PDF-Datei) einsehen.

Haushaltsplan und Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Wasserversorgung 2024

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 31. Januar 2024 die Haushaltssatzung 2024 und den Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Wasserversorgung 2024 beschlossen.

Mit Erlass vom 05.03.2024 (Az.: L1.2/092.411) hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024, einschließlich dem Wirtschaftsplan des Wasserversorgungsbetriebes für 2024, gem. § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung, bestätigt und die erforderlichen Genehmigungen erteilt. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wurde in Höhe von 500.000 € genehmigt. Zur Deckung des darüberhinausgehenden Finanzierungsbedarfs steht die Kreditermächtigung aus dem Vorjahr in Höhe von 2.000.000 € zur Verfügung.

Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan für die Wasserversorgung werden nachfolgend öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2024 einschließlich dem Wirtschaftsplan des Wasserversorgungsbetriebes 2024 werden in der Zeit vom 25.03.2024 bis 04.04.2024, je einschließlich, auf dem Rathaus Mainhardt, Zimmer 3, während der Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Die Haushaltssatzung können Sie hier (PDF-Datei) einsehen
Den Wirtschaftsplan für die Sonderrechnung Wasserversorgung 2024 können Sie hier (PDF-Datei) einsehen

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Ortseingang Mainhardt-Hütten

„MI – Ortseingang Hütten“ in Mainhardt-Hütten
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Mainhardt hat in seiner Sitzung am 31.01.2024 den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Es gilt der Vorentwurf des Ingenieurbüros Käser, Untergruppenbach vom 31.01.2024. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im zeichnerischen Teil des Vorentwurfs umgrenzt, dieser ist nachstehend auszugsweise abgedruckt:

                                                                    Den Lageplan können Sie hier einsehen!

Der bestehende Gewerbebetrieb am nordöstlichen Ortseingang von Hütten, plant eine Erweiterung auf dem eigenen Grundstück. Da die Flächen aktuell dem Außenbereich zuzuordnen sind, ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Erweiterung, die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird der Vorentwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften in der Zeit vom 06.03.2024 bis 08.04.2024 im Internet veröffentlicht und im Rathaus öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums außerdembei der Gemeinde Mainhardt, Rathaus, Hauptstraße 1, während der Dienststunden eingesehen werden.
Interessierte Bürger können die Planunterlagen während dieser Zeit einsehen und sich elektronisch (rathaus@mainhardt.de), schriftlich oder mündlich dazu äußern.

Den Vorentwurf können Sie hier (PDF-Datei)einsehen.
Die Begründung können Sie hier (PDF-Datei) einsehen
Den Kurzbericht zur artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung können Sie hier (PDF-Datei)einsehen
Den Bebauungsplan - Vorentwurf - können Sie hier (PDF-Datei) einsehen
 

Mainhardt, den 27.02.2024
gez. Damian Komor
Bürgermeister

Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB und örtliche Bauvorschriften „Sandäckerweg“ in Mainhardt- Bubenorbis

Veröffentlichung im Internet und öffentliche Auslegung
Der Gemeinderat der Gemeinde Mainhardt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.01.2024 beschlossen, den Entwurf der Ergänzungssatzung und der örtlichen Bauvorschriften im Internet zu veröffentlichen bzw. öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB). Es gilt der Entwurf des Ingenieurbüros Käser, Untergruppenbach vom 31.01.2024. Der Geltungsbereich ist im zeichnerischen Teil des Entwurfs umgrenzt, dieser ist nachstehend auszugsweise abgedruckt.

                    Der Lageplan kann hier (PDF-Datei) eingesehen werden

Das Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand von Bubenorbis, zwischen den Straßen „Dorfmitte“ und „Mühlstraße“. Der Planbereich schließt im Norden, Osten und Westen an die bestehende Bebauung an.
Der Entwurf der Ergänzungssatzung und der örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung werden in der Zeit:
vom 06.03.2024 bis 08.04.2024
im Internet hier veröffentlicht.

Das Protokoll kann hier (PDF-Datei) eingesehen werden
Die Begründung kann hier (PDF-Datei) eingesehen werden
Der Texteil kann hier (PDF-Datei)eingesehen werden

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
Neben der Veröffentlichung im Internet besteht eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit durch die öffentliche Auslegung im Rathaus, Hauptstraße 1, 74535 Mainhardt, wo die genannten Unterlagen eingesehen werden können.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen durch jedermann abgegeben werden. Diese sollen elektronisch per E-Mail an rathaus@mainhardt.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch an die Postadresse der Gemeinde Mainhardt, Hauptstraße 1, 74535 Mainhardt, gesendet oder schriftlich dort abgegeben werden.

Stellungnahmen zur Ergänzungssatzung sind während der Auslegungsfrist abzugeben. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Mainhardt, den 27.02.2024
gez. Damian Komor
Bürgermeister

Amphibienschutz 2024 – Nächtliche Vollsperrungen und Geschwindigkeitsbeschränkungen

Während der diesjährigen Krötenwanderung wurden vom Landratsamt Schwäbisch Hall – Straßenverkehrsamt - zum Schutz der Tiere für die Zeit bis Ende Mai 2024, jeweils von 19.00 Uhr bis um 06.00 Uhr am anderen Tag folgende Maßnahme angeordnet:

1. Vollsperrung der K 2588 von der Einmündung in die B 14 bis zur Einmündung in die K 2670,
2. Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h im Bereich:

  • der K 2670 von der Abzweigung der K 2588 in Richtung Ziegelbronn bis zum Waldrand,
  • der L 1049 vom „Neuwirtshaussee“ zur L 1050 sowie auf dieser zwischen den Abzweigungen Steinbrück / Rappenhof bis zur Kreisgrenze in Richtung Gleichen,
  • der K 2582 von der Mittelmühle bis zur Kreisgrenze nach der Laukenmühle

3. Vollsperrung des Feldwegs (Flst. 839) nördlich des „Egelsees“ von der K 2670 bis Maibach
Hinweis: Der Weg sollte während der Krötenwanderung auch von denjenigen Verkehrsteilnehmern während der Nachtzeit nicht befahren werden, die eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren dieses Feldwegs haben.
Die Verkehrsteilnehmer werden um Beachtung und Verständnis für die Maßnahmen zum Schutz der Amphibien gebeten.
Bürgermeisteramt Mainhardt

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)  der Gemeinde Mainhardt vom 22.11.2023

Die Änderung der Wasserversorgungssatzung können Sie sich hier (PDF-Datei)anschauen.

S a t z u n g zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Mainhardt vom 22.11.2023

Die Änderung der Abwassersatzung können Sie sich hier (PDF-Datei)anschauen.

Neue Wasserversorgungs- und Abwassersatzung

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 22.11.2023 die Abwasser-
und Wasserversorgungssatzung neu gefasst.

Die Abwassersatzung können Sie hier (PDF-Datei) (PDF-Datei) einsehen.
Die Wasserversorgungssatzung können Sie hier (PDF-Datei) (PDF-Datei) einsehen.

Neue Hebesatzsatzung

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 22.11.2023
die Hebesatzsatzung neu gefasst.

Die Hebesatzsatzung kann hier (PDF-Datei) eingesehen werden.

Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde ist berechtigt, bestimmte Auskünfte an Dritte zu erteilen. Die Betroffenen können nach §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 BMG jedoch der Übermittlung ihrer Daten bei folgenden Auskünften widersprechen:

  • Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum BMG und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
    Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.
    Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
  • Datenübermittlung aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen und an das Staatsministerium
    Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
    Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgendes Ehejubiläum.
    Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und Art des Jubiläums.
    Wer die Veröffentlichung seines Alters- oder Ehejubiläums nicht wünscht, hat das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
    Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
    Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
    Die betroffene Person, deren Daten übermittelt werden, hat das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
    Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
  • Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (freiwilliger Wehrdienst)
    Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
    Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben nach § 36 Abs. 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
    Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
    Von den vorgenannten Widerspruchsrechten kann jederzeit Gebrauch gemacht werden. Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.

Die Widersprüche können formlos schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Rathaus Mainhardt -Bürgerbüro-, Zimmer Nr. 11/12 eingelegt werden.

Auf die Widerspruchsrechte wird durch diese ortsübliche Bekanntmachung gem. §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 BMG hingewiesen.

Bürgermeisteramt Mainhardt
Meldebehörde/Bürgerbüro

http://www.mainhardt.de//rathaus-buergerservice-gemeinderat/oeffentliche-bekanntmachungen