Aktuelles aus dem Rathaus: Gemeinde Mainhardt

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Aktuelles aus dem Rathaus

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„Alle Jahre wieder….!“

Artikel vom 03.12.2024

Alle Verkehrsteilnehmer, egal ob auf Rädern oder zu Fuß, haben großes Interesse daran, dass Straßen, Geh- und Fußwege vorschriftsgemäß geräumt werden. Was hierbei zu beachten ist, wollen wir Ihnen nachfolgend darlegen:
Was muss geräumt und gestreut werden?
Grundsätzlich gilt, dass der Gehweg entlang der Grundstücksgrenze von Schnee geräumt werden muss und zwar auf einer Breite von mindestens 1 Meter. Aus Rücksicht auf alle Fußgänger, die mit Kinderwagen oder Rollator unterwegs sind, ist dies mindestens notwendig. Die Räumpflicht gilt auch für Anlieger, in deren Straße kein Gehweg vorhanden ist oder für Anlieger von Fußwegen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der geräumte Streifen an den vom Nachbarn anschließt, damit der geräumte Weg durchgängig begehbar ist. Nicht räumen müssen diejenigen Anlieger, in deren Straße nur ein einseitiger Gehweg vorhanden ist und dieser auf der gegenüberliegenden Seite liegt.
Wer muss räumen?
Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Mainhardt verpflichtet die Haus- und Grundstückseigentümer und deren Mieter zum Räumen und Streuen. Sind mehrere Parteien in einem Haus, so müssen diese absprechen, wer den Winterdienst übernimmt. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch. Dies gilt entsprechend auch für Fußwege zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer und auch dann, wenn zwischen Straße und Grundstück ein unbebautes Grundstück der Gemeinde liegt, wenn der Abstand zur Straße nicht mehr als 10 m beträgt.
Bis wann muss geräumt sein?
Die Gehwege, Fußwege und Straßenränder müssen werktags ab 7:00 Uhr, sonn- und feiertags ab 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Gegebenenfalls muss bei starkem Schneefall oder Eisglätte das Räumen und Streuen wiederholt werden. Die Räum- und Streupflicht endet um 21:00 Uhr.
Wie muss geräumt und gestreut werden?
Der geräumte Schnee darf nicht vom Gehweg auf die Fahrbahn geworfen werden! Vielmehr sollte er auf dem verbleibenden Streifen des Gehwegs oder zwischen Fahrbahnrand und Gehweg angehäuft werden. Nach Möglichkeit sollten bei einsetzendem Tauwetter die Straßeneinlaufschächte frei gemacht werden.
Es ist außerdem verboten, Schnee von privaten Hof- und Wegflächen auf die Straßen zu werfen oder schieben.
Der Einsatz von auftauenden Streumitteln ist nach der Streupflichtsatzung verboten. Die Verwendung von Streusalz ist nur zum Beispiel bei Eisregen oder ähnlichen Witterungsverhältnissen erlaubt. Und auch dann ist der Einsatz so gering wie möglich zu halten. Zum Streuen sollte stattdessen abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden, das nach dem Tauwetter wieder aufgekehrt werden sollte.
Welche Strecken räumt die Gemeinde?
Eine allgemeine Pflicht der Gemeinde zum Räumen und Streuen der Straßen besteht nicht. Nach dem Straßengesetz obliegt es den Städten und Gemeinden, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage im Rahmen des Zumutbaren bei Schneeanhäufungen zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt die Räum- und Streupflicht nur für verkehrswichtige und gefährliche stellen, außerhalb von geschlossenen Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen. Vorrangig werden die verkehrswichtigen Straßen und Gefahrstellen geräumt, bei entsprechenden Schneefällen sogar mehrmals. In Stichstraßen oder ebenen Abschnitten kann bei geringeren Schneefällen aus Zeit- und Kostengründen nicht geräumt werden.
Gassen für Räumfahrzeuge freihalten!
Gerade in älteren Wohngebieten im Ort sind die Straßen recht schmal, was den Räumfahrzeugen die Durchfahrt erschwert; dies vor allem dann, wenn beidseitig geparkt wird. Bitte nehmen Sie beim Parken Rücksicht darauf und bedenken Sie, dass die Räumfahrzeuge beim Räumen auch einen gewissen Schwung brauchen. Zentimetergenaues  Zirkeln um geparkte Fahrzeuge ist da nicht möglich. In solchen Fällen kann es passieren, dass die Straße nicht geräumt wird. Der Vollständigkeit halber hier der Hinweis auf die geltende Straßenverkehrsordnung: Danach darf ein Fahrzeug innerhalb von geschlossenen Ortschaften nur dann am Fahrbahnrand geparkt werden, wenn eine tatsächlich befahrbare Fahrbahnbreite von mindestens 3 m frei bleibt. Denken Sie deshalb beim Abstellen Ihres Autos daran, dass Sie mitverantwortlich sein können, wenn parkende Autos den Winterdienst unmöglich machen.
Hecken, Sträucher und Bäume zurückschneiden!
Neben parkenden Fahrzeugen beeinträchtigen auch immer wieder in die Straßen und Wege hineinragenden Äste und Zweige die Arbeit des Winterdienstes. Wir appellieren daher an alle Grundstücksbesitzer, Ihre Anpflanzungen zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzuschneien, für Straßen gilt hierbei das Freihalten eines Lichtraumprofils bis 4,50 Meter Höhe, bei Fuß- und Radwegen beträgt dies 2,50 Meter.
Diese Rückschnittverpflichtung gilt auch für die Wege und Straßen im Außenbereich, die im Winterdienst geräumt werden.
Der Schneepflug schiebt mir alles wieder zu!
Die Mitarbeiter des Bauhofs beginnen mit den Räum- und Streuarbeiten bereits morgens gegen 3.30 Uhr, damit es auch im morgendlichen Berufsverkehr einigermaßen rund läuft. Trotzdem kann es vor allem bei extremen Wetterlagen sein, dass die Räumfahrzeuge es nicht schaffen, das gesamte Straßen- und Wegenetz zu räumen, bevor die Anlieger ihre Gehwege oder Einfahrten geräumt haben. Zwar berücksichtigen die Fahrer der Räumfahrzeuge nach Möglichkeit Einfahrten und bereits geräumte Gehwege. Leider lässt es sich aber aufgrund eines effektiven Arbeitsablaufs, aus technischen Gründen und aus Gründen der Platzverhältnisse nicht immer vermeiden, das durch das Räumen der Straße Schnee wieder auf Gehwege oder in Hofeinfahrten gelangt. Hierfür bitten wir um Nachsicht und Verständnis!
Können Straßen und Wege gesperrt werden?
Ja - bei entsprechenden Schneeverhältnissen kann die Gemeinde Straßen und Wege außerhalb von Ortschaften ganz oder stellenweise sperren, sofern es hierfür zumutbare Alternativrouten gibt.
Bürgermeisteramt Mainhardt