Hauptbereich
Bericht aus der Gemeinderatssitzung
Bekanntgaben
Der Bürgermeister eröffnete die Sitzung, begrüßte die Anwesenden und informierte über die Kommunale Wärmeplanung. Diese soll in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Michelfeld und Untermünkheim durchgeführt werden. Der Planungsauftrag wurde an die Firma GeoData vergeben, die mit ca. 6.200 € Kosten leicht unter der Schätzung liegt. Ziel ist die Entwicklung eines Wärmeplans, um eine nachhaltige Energieversorgung sicherzustellen. Der Projektstart ist für Dezember 2024 geplant.
Regionalplan Heilbronn-Franken – Teilfortschreibung Windenergie II
Der Gemeinderat wurde von einem Vertreter des Kreisplanungsamts über die Teilfortschreibung informiert. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben hat sich der Regionalverband Heilbronn-Franken im Zuge der Planungsoffensive Erneuerbare Energien „Teilfortschreibung Windenergie II“ auf den Weg gemacht, Vorranggebiete für Windkraftanlagen auszuweisen. Ziel ist die Erweiterung von Flächen für Windenergieanlagen, um das gesetzliche Flächenziel von 1,8 % zu erreichen.
Betroffen von dieser Ausweisung ist auch die Gemeinde Mainhardt, auf deren Gemarkung ebenfalls ein Vorranggebiet ausgewiesen werden soll. Konkret geht es dabei um den Bereich bei Bubenorbis, der bereits Standort von drei Windkraftanlagen ist und der nun im Rahmen der Fortschreibung erweitert werden soll. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange hat die Gemeinde Mainhardt die Möglichkeit, bis spätestens 23.12.2024 eine Stellungnahme abzugeben. Der Gemeinderat beschloss, in einer Stellungnahme die Einhaltung von Mindestabständen von 950 m zu jeglicher Wohnbebauung zu fordern.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Bubenorbis“
Zur Umsetzung der Energiewende und zum Erreichen der im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verankerten Ziele muss auch der Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in den jeweiligen Gemeinden vorangebracht werden. Die Entscheidung, ob und auf welchen Flächen ein Solarpark errichtet werden soll, obliegt im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit der zuständigen Kommune. Die Kommunen haben in der bauleitplanerischen Abwägung zwar etwaige Festlegungen der Regionalpläne zu berücksichtigen, bestimmen aber maßgeblich den Rahmen der Umsetzung. Die Bauleitplanung bietet die Möglichkeit, ortsangepasste Standortkonzepte und sachgerechte Lösungen vor Ort zu entwickeln.
Die Errichtung von Freiflächensolaranlagen im Außenbereich (die nicht nach § 35 Baugesetzbuch – BauGB – privilegiert sind) bedarf es also der Bauleitplanung. Es sind Bebauungspläne aufzustellen und der Flächennutzungsplan fortzuschreiben. In Bebauungsplänen können die Standorte für Solarenergie parzellengenau festgesetzt werden. Nach § 9 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung ist die Festsetzung von Sondergebieten für Solarenergie oder konkreter gem. § 12 BauGB die Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen denkbar.
Um eine Richtlinie zu haben, wie mit Anträgen zur Errichtung von Freiflächen—Photovoltaikanlagen umgegangen werden soll, hat der Gemeinderat einen Kriterienkatalog aufgestellt. Dieser wurde auch öffentlich ausgelegt und zudem allen Interessenten an die Hand gegeben um deutlich zu machen, welche Voraussetzung erfüllt sein müssen.
Obwohl es zu diesem Zeitpunkt einige Interessenten gab, wurde bisher nur ein konkreter Antrag bei der Gemeinde gestellt. Hierbei handelt es sich um die HollGBR, die plant am Ortsrand von Bubenorbis auf einer Fläche von 2 ha eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit 2.100 KWp zu errichten.
In der ersten Beratung hierzu am 18.09.2024 hat der Gemeinderat noch um weitere Informationen zur Abwägung der im Kriterienkatalog aufgeführten Punkte gebeten. Vom Kreisplanungsamt wurde deshalb jetzt eine entsprechende Tabelle erstellt, die der Sitzungsvorlage beigefügt ist. Außerdem wurde der dem Aufstellungsbeschluss zu Grunde liegende Abgrenzungsplan weiter konkretisiert.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans wurde beschlossen, der u. a. eine maximale Höhe der Anlage (2,6 m) und eine umfassende Eingrünung vorsieht. Anpassungen bei der Begrünung, um Verschattungen zu vermeiden, wurden ebenfalls berücksichtigt. Die Einspeisung erfolgt in das Stromnetz der Stadtwerke. Der Anschlusspunkt wird von den Stadtwerken vorgegeben. Der Gemeinderat hat einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit 16 Ja-Stimmen.
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer ab 01.01.2025
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Bis zum 31.12.2024 durften noch die bisherigen Bewertungsregeln angewandt werden.
Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetz-änderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehört das Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen hat.
Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
- Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
- Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
- Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Grundsteuerhebesätze 2025 der Gemeinde Mainhardt neu zu beschließen. Die Landesregierung hat an die Kommunen appelliert, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen
Grundsteueraufkommen anzustreben (sog. Aufkommensneutralität). Von kommunaler Seite wurde unterstrichen, dass die Festsetzung der Hebesätze eine originär kommunale Angelegenheit ist.
Kalkulation der Hebesätze – jeweils für Grundsteuer A und B:
Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) beträgt ohne Nachzahlungen für frühere Jahre aktuell rund 63.000 EUR. Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer B (bebaute und bebaubare Grundstücke) beträgt ohne Nachzahlungen für frühere Jahre aktuell 830.000 EUR. Die endgültige Messbetragssumme kann sich in Abhängigkeit noch ausstehender Grundsteuermessbescheide und der Unwägbarkeiten durch eingegangene Einsprüche gegenüber dem aktuellen Stand noch verändern. Eventuell muss dann in Folgejahren eine Nachregulierung des Hebesatzes erfolgen.
Die Reform der Grundsteuer, die nun auf Grundstücksgröße und Bodenrichtwert basiert, erforderte neue Hebesätze: Grundsteuer A: 500 %, Grundsteuer B: 330 %, Gewerbesteuer: 380 %. Ziel ist es, das Steueraufkommen konstant zu halten.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme.
Investive Maßnahmen 2025
Die Verwaltung befindet sich in den Vorbereitungen für den Haushaltsplan 2025.
Geplante Investitionen umfassen u. a.:
• Straßen- und Kanalbauprojekte, Rottalstraße und Mönchstraße, Breitbandausbau, Kläranlagenmodernisierung und Flurneuordnung. Wegen finanzieller Engpässe müssen einige nicht begonnene Projekte geschoben werden.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme.
Ergänzungssatzung „Sandäckerweg Bubenorbis“
In seiner Sitzung am 19.04.2023 hat der Gemeinderat die Aufstellung einer Ergänzungssatzung „Sandäckerweg Bubenorbis“ beschlossen um die planungsrechtliche Voraussetzung für die bauliche Weiterentwicklung in diesem Bereich zu schaffen. Die Auslegung, die daraufhin vom 06.03. – 08.04.2024 stattfand, brachte unter anderem das Ergebnis, dass der Geltungsbereich aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes um das bisher schon bebaute Flurstück Nr. 19 erweitert werden sollte, weil es sich andernfalls bei diesem Flurstück weiterhin um baurechtlichen Außenbereich handeln würde. Durch die Erweiterung des Geltungsbereichs wird die erneute öffentliche Auslegung erforderlich.
Die Ergänzungssatzung zur Neuordnung des Bereichs Sandäcker wurde erneut zur öffentlichen Auslegung freigegeben. Artenschutzrechtliche Prüfungen und eine Erweiterung des Geltungsbereichs wurden vorgenommen. Die Auslegung erfolgt für 1 Monat.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit 16 Ja-Stimmen