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Informationen zum Bundesmeldegesetz
1. Anmeldung einer Wohnung:
Es besteht eine allgemeine Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der
Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.
Die Frist zur Anmeldung beträgt zwei Wochen nach Einzug.
Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht sind im Bundesmeldegesetz zugelassen:
Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger
als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese
weitere Wohnung nicht anmelden. Nach Ablauf der 6 Monate ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
vorzunehmen, wenn die Wohnung tatsächlich weiter benutzt wird.
- Für Touristen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach drei Monaten.
- Solange Bürgerinnen und Bürger aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, müssen sie sich generell
nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung
pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet,
innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
- Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten
durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung.
2. Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers– Bestätigung
Es besteht die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung
und bei der Abmeldung (z. B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer
verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den
Ein- und Auszug schriftlich bestätigen! Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.
Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragten Person oder Stelle sein.
So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die
Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Auch Hausverwaltungen können als Beauftragte für die Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
3. Abmeldung einer Person
Die Abmeldung einer Wohnung ist nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich.
In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbescheinigung über den Auszug erforderlich. Hier ist ein Zeitfenster von
einer Woche vor, bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen. Wer möchte, kann seine Auslandsanschrift hinterlassen,
um z. B. im Zusammenhang mit Wahlen erreichbar zu bleiben. Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird,
kann bei der Meldebehörde der Haupt- und Nebenwohnung vorgenommen werden.
4. Auskunft aus dem Melderegister
Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von
Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger
oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen, in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder
sonstige ausländische Flüchtlinge, in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird automatisch ein sogenannter bedingter Sperrvermerk
im Melderegister eingetragen. Voraussetzung ist, dass der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift
um eine der genannten Einrichtungen handelt. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde dann in diesen
Fällen vor einer Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, wenn durch die Beauskunftung
schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. Generell gilt: bei Melderegisteranfragen für gewerbliche Zwecke
(z. B. Forderungsmanagement) muss immer der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die erlangten Daten dürfen nur für den
angegebenen Zweck verwendet werden und dürfen vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling).
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten,
die trotz bestehender Auskunftssperre nach besonderer Begründung und Bewertung beauskunftet worden sind. Wenn der jeweils
verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen. Auskünfte aus dem Melderegisteran Private zum Zwecke der
Werbung und / oder des Adresshandels sind nur noch dann zulässig, wenn die / der Betroffene vorher in die Übermittlung der
Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. Private, die eine Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke
der Werbung und / oder des Adresshandels beantragen, müssen die Einwilligung des Betroffenen vorlegen. Darüber hinaus besteht
aber auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung
und / oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und
muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden.
Weitergehende Informationen zum Bundesmeldegesetz finden Sie auf der nachfolgenden Internetseite
www.bmi.bund.de /DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/meldewesen_node.html.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummern: 07903/9150-26 oder 07903/9150-23 zur Verfügung.
Bürgerbüro Mainhardt