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Gemeinde Mainhardt (Druckversion)

In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Heilbronner Straße“

Artikel vom 04.12.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Mainhardt hat am 22.11.2023 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
„Heilbronner Straße“
nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Im Einzelnen gilt der Entwurf vom 26.07.2023/22.11.2023 des Ingenieurbüros Käser aus Untergruppenbach. Der Planbereich ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften Heilbronner Straße“, treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung nach § 10 Abs. 4 BauGB während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Mainhardt, Rathaus Mainhardt, Hauptstraße 1, 74535 Mainhardt eingesehen werden. Jedermann ist dazu berechtigt. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans kostenlos Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 GemO).
Mainhardt, 4. Dezember 2023
gez.
Damian Komor
Bürgermeister

Der Plan kann hier eingesehen werden.

http://www.mainhardt.de//rathaus-buergerservice-gemeinderat/aktuelles-aus-dem-rathaus