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Gemeinde Mainhardt (Druckversion)

Hinweis auf Halt- und Parkverbote nach der StVO

Artikel vom 25.10.2022

Aus gegebenem Anlass möchten wir an dieser Stelle erneut einige allgemeine Hinweise geben, wonach das Halten und
Parken bereits nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten ist.
In § 12 StVO ist das Halten und Parken geregelt. Danach ist nach Absatz 1 das Halten u. a. unzulässig
- an engen und unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2).
Das Parken ist u. a. unzulässig (Abs. 3)
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen (eine restliche Durchfahrtsbreite von 2,50 m muss
gewährleistet sein) auch ihnen gegenüber,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Gleichzeitig wird auch auf die Bestimmung in § 12 Abs. 3a StVO hingewiesen, wonach mit Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht innerhalb
geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00
Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig ist.
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als 2 Wochen geparkt werden (Abs. 3b).
Auf Gehwegen ist das Parken grundsätzlich verboten, sofern dies nicht durch StVO-Zeichen 315 oder eine
Parkflächenmarkierung erlaubt wird. Verkehrsschilder, mit denen das Parken auf Gehwegen erlaubt wird, gibt es im
Gemeindegebiet Mainhardt nicht. Das Parken in nicht gekennzeichneten und somit nicht erlaubten Bereichen auf
Gehwegen stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar.
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu
benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren (Abs. 4).
Darüber hinaus gilt, dass innerhalb von Grenzmarkierungen (sog. "Zick-Zack-Linie") nicht gehalten oder geparkt
werden darf (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 lfd. Nr. 73 StVO).
Die Verkehrsteilnehmer werden gebeten, die allgemeinen Bestimmungen der StVO zu beachten.
Ihre Gemeindeverwaltung

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