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Gemeinde Mainhardt (Druckversion)

Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel vom 17.01.2023

1. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum BMG und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

 

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

2. Datenübermittlung aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen und an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgendes Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und Art des Jubiläums.

Wer die Veröffentlichung seines Alters- oder Ehejubiläums nicht wünscht, hat das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die betroffene Person, deren Daten übermittelt werden, hat das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

4. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (freiwilliger Wehrdienst)

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben nach § 36 Abs. 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Von den vorgenannten Widerspruchsrechten kann jederzeit Gebrauch gemacht werden. Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.

Die Widersprüche können formlos schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Rathaus Mainhardt -Bürgerbüro-, Zimmer Nr. 11/12 eingelegt werden.

Auf die Widerspruchsrechte wird durch diese ortsübliche Bekanntmachung gem. §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 BMG hingewiesen.

Bürgermeisteramt Mainhardt
Meldebehörde/Bürgerbüro -

http://www.mainhardt.de//rathaus-buergerservice-gemeinderat/aktuelles-aus-dem-rathaus