Aktuelles aus dem Rathaus: Gemeinde Mainhardt

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Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Äußerer Eichwald – Erweiterung Ost" in Mainhardt und seinen örtlichen Bauvorschriften

Artikel vom 10.10.2023

Der vom Gemeinderat Mainhardt am 08.03.2023 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Gewerbegebiet Äußerer Eichwald – Erweiterung Ost" in Mainhardt sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan wurden dem Landratsamt aufgrund von § 10 Abs. 2 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.
Der Antrag auf Genehmigung ging beim Landratsamt Schwäbisch Hall am 07.08.2023 ein und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat über den Antrag entschieden wird. Die Frist zur Entscheidung über diesen Antrag ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) am 07.09.2023 abgelaufen. Folglich gilt die Genehmigung ab dann als erteilt (Genehmigungsfiktion). Mit Schreiben vom 04.10.2023 hat das Landratsamt Schwäbisch Hall dies bestätigt.
Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 08.03.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Äußerer Eichwald – Erweiterung Ost" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) und Textteil sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt. Den Kartenausschnitt können Sie hier (PDF-Datei)einsehen.
gez. Komor
Bürgermeister