Hauptbereich
Herzliche Einladung zur Ortschaftsratssitzung in Hütten
Die nächste öffentliche Sitzung des Ortschaftsrats Hütten findet am
Montag, 6. Februar 2023, um 19:30 Uhr,
im Dorfgemeinschaftshaus Hütten (Jugendraum) statt.
Vorgesehen ist folgende Tagesordnung
1. | Bekanntgaben |
|
2. | Anfragen und Anregungen des Ortschaftsrats |
|
3. | Einwohnerfragestunde |
|
4. | Lebensmittelautomaten |
|
5. | Friedhof |
|
6. | Dorfgemeinschaftshaus (DGH) |
|
7. | Kulturfonds |
|
8. | Bausachen |
|
9. | Breitbandausbau |
|
10. | Bürgerinitiative Wielandsweiler |
|
11. | Verschiedenes |
|
Zu dieser Sitzung wird eingeladen.
Jahresabschluss 2021 Gemeinde Mainhardt
Der Jahresabschluss 2021 der Gemeinde Mainhardt wurde am 23.11.2022 vom Gemeinderat mit einer Bilanzsumme von 70.984.126 € festgestellt. Den Jahresabschluss können Sie hier (PDF-Datei)(PDF-Datei)einsehen
Aufstellung des Bebauungsplanes "Hanfsee" in Mainhardt
Die amtliche Bekanntmachung können Sie hier (PDF-Datei) und den entsprechenden Plan hier (PDF-Datei)einsehen
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes "Gewerbegebiet Äußerer Eichwald – Erweiterung Ost" in Mainhardt
Nachfolgend können Sie die einzelnen Unterlagen einsehen:
Amtliche Bekanntmachung zur Auslegung des Bebauungsplanentwurfes (PDF-Datei)
Geltungsbereich Kartenausschnitt (PDF-Datei)
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (PDF-Datei)
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (PDF-Datei)
Plan Auslegungsbeschluss (PDF-Datei)
Anhang 1: Bestandsplan Biotoptypen (PDF-Datei)
Anhang 2: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (PDF-Datei)
Anhang 3: Externe Kompensation (PDF-Datei)
Anhang 3: Übersichtsplan 1 (PDF-Datei)
Öffentliche Bekanntmachung vom 25.08.2022 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Die öffentliche Bekanntmachung des Landratsamts Schwäbisch Hall – untere Flurbereinigungsbehörde - vom 25.08.2022 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht können Sie hier (PDF-Datei)einsehen.
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Heilbronner Straße“
Hier können Sie dieBekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses einsehen (PDF-Datei)
Amtsgericht Schwäbisch Hall - Vollstreckungsgericht
Hier (PDF-Datei) können Sie die Zwangsverteigerung mit dem Aktenzeichen 1 K 35/21 einsehen.
Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Mainhardt
Der Jahresabschluss 2020 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Mainhardt wurde am 29.06.2022 vom Gemeinderat mit einer Bilanzsumme von 9.508.690,51 € festgestellt.
Den Jahresabschluss 2020 können Sie hier (PDF-Datei) einsehen.
Jahresabschluss 2020 Gemeinde Mainhardt
Den Jahresabschluss 2020 der Gemeinde Mainhardt können Sie hier (PDF-Datei)einsehen.
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Kübelrain Nord, 4. Änderung“
Die öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans und der
Örtlichen Bauvorschriften "Kübelrain Nord, 4. Änderung" können Sie hier (PDF-Datei) einsehen
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung
können Sie hier (PDF-Datei) einsehen.
Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2022 Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Wasserversorgung 2022
Die amtliche Bekanntmachung über die Auflegung des Haushaltsplans, der Haushaltssatzung 2022 und
der Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Wasserversorung 2022 können Sie hier (PDF-Datei) einsehen.
Wasserverband Fichtenberger Rot Haushaltssatzung 2022
Die Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung Fichtenberger Rot
für das Haushaltsjahr 2022 können Sie hier (PDF-Datei) einsehen
Hauptsatzung der Gemeinde Mainhardt
Aufgrund des §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 09.03.2022 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Die Hauptsatzung können Sie sich hier (PDF-Datei)anschauen.
Inkrafttreten der Ergänzungssatzung "Dennhof-West" in Dennhof
Hier sehen Sie die Amtliche Bekanntmachung Inkrafttreten der Ergänzungssatzung "Dennhof-West" in Dennhof (PDF-Datei)
Kartenausschnitt der Ergänzungssatzung "Dennhof-West" (PDF-Datei)
Jahresabschluss 2020 Kommunalbau Mainhardt GmbH
Hier können Sie die Amtliche Bekanntmachung Jahresabschluss 2020 Kommunalbau Mainhardt GmbH (PDF-Datei) anschauen.
Flurbereinigung Mainhardt-Geißelhardt, Landkreis Schwäbisch Hall
Die vorläufige Anordnung Nr. 2 vom 14.12.2021 der Flurbereinigung Mainhardt-Geißelhardt können Sie hier (PDF-Datei)einsehen.
Folgende Karten können angeschaut werden:
Besitzregelungskarte Nr. 2, Blatt 1:
https://cloud.lrasha.de/s/tjJ7fEQKTTHp9BD
Besitzregelungskarte Nr. 2, Blatt 2:
https://cloud.lrasha.de/s/aYe3aPfKZgGNcsc
Besitzregelungskarte Nr. 2, Blatt 3:
https://cloud.lrasha.de/s/6cqdQM9jkYoJMfB
Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörde ist berechtigt, bestimmte Auskünfte an Dritte zu erteilen. Die Betroffenen können nach §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 BMG jedoch der Übermittlung ihrer Daten bei folgenden Auskünften widersprechen:
- Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum BMG und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
- Datenübermittlung aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen und an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgendes Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und Art des Jubiläums.
Wer die Veröffentlichung seines Alters- oder Ehejubiläums nicht wünscht, hat das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffene Person, deren Daten übermittelt werden, hat das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
- Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (freiwilliger Wehrdienst)
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben nach § 36 Abs. 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Von den vorgenannten Widerspruchsrechten kann jederzeit Gebrauch gemacht werden. Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.
Die Widersprüche können formlos schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Rathaus Mainhardt -Bürgerbüro-, Zimmer Nr. 11/12 eingelegt werden.
Auf die Widerspruchsrechte wird durch diese ortsübliche Bekanntmachung gem. §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 BMG hingewiesen.
Bürgermeisteramt Mainhardt
Meldebehörde/Bürgerbüro
Vermessung der Kreisstraße K2583
Gemeinde Mainhardt
Gemarkung Ammertsweiler
Ankündigung von Vermessungsarbeiten
Durch den Ausbau der Kreisstraße K2583 in Ammertsweiler und den teilweisen Neubau des Gehwegs werden Änderungen an den Grenzen der davon berührten Flurstücke notwendig. Das Landratsamt Schwäbisch Hall - Amt für Flurneuordnung und Vermessung ist mit der Durchführung der Straßenvermessung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters beauftragt.
Die Vermessungsarbeiten werden demnächst beginnen. Die Mitarbeiter des Landratsamts Schwäbisch Hall – Amt für Flurneuordnung und Vermessung sind nach §17 des Vermessungsgesetzes Baden-Württemberg befugt, Flurstücke zur Vornahme der Vermessungsarbeiten zu betreten. Sie werden sich nach Möglichkeit bei den Betroffenen vorab melden.
Schwäbisch Hall, den 02. Dezember 2021
gez. Dr. Schluchter
Öffentliche Bekanntmachung vom 26.11.2021 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Die öffentliche Bekanntmachung können Sie hier (PDF-Datei)einsehen
Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Festplatz Hütten" in Hütten und seinen örtlichen Bauvorschriften mit Vorhaben- und Erschließungsplan
Die amtliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
"Festplatz Hütten" in Hütten und seinen örtlichen Bauvorschriften
mit Vorhaben- und Erschließungsplan können Sie hier (PDF-Datei) einsehen.
Öffentliche Bekanntmachung vom 28.10.2021 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Die Öffentliche Bekanntmachung können Sie hier (PDF-Datei)einsehen.
Jahresabschluss 2019 Eigenbetrieb Wasserversorgung Mainhardt
Den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Mainhardt können Sie hier (PDF-Datei) einsehen.
Jahresabschluss 2019 Gemeinde Mainhardt
Den Jahresabschluss 2019 der Gemeinde Mainhardt können Sie hier (PDF-Datei) einsehen.
Bebauungsplan nach § 13a BauGB und örtliche Bauvorschriften „Altenäcker, 2. Änderung“
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Mainhardt hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 28. Juli 2021 die Aufstellung des Bebauungsplans
und der örtlichen Bauvorschriften „Altenäcker, 2. Änderung“ in Ammertsweiler beschlossen.
Folgende Unterlagen können Sie nachfolgend einsehen:
V E R O R D N U N G des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes
zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwasserfassung Wiedhofquelle der Gemeinde Großerlach, Gemarkung Großerlach, Flur 1 (Altfürstenhütte).
Aufgrund § 51 und § 52 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, Nummer 51, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.12.2018 (BGBl. I S. 2254), sowie § 82 Absatz 1 und § 95 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 03.12.2013 (GBl. Nummer 17, S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.11.2018 (GBl. S. 439, 446), wird verordnet:
§ 1
Aufhebung
Die im Folgenden genannte Quellfassung werden seit längerem nicht mehr für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt. Auch künftig ist eine Verwendung des Grundwassers für diesen Zweck nicht vorgesehen. Die zugehörige Schutzgebietsverordnung wird daher aufgehoben.
- Quellfassungen "Wiedhofquelle" (LfU-Nr. 119/262), Gemeinde Großerlach, Gemarkung Böhringsweiler
Nutzer: Gemeinde Großerlach
Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. August 1987
Die Verordnung ist beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Stuttgarter Straße 110, 71332 Waiblingen, Amt für Umweltschutz; bei der Gemeinde Großerlach, Stuttgarter Straße 18, 71577 Großerlach, Rathaus; beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Karl-Kurz-Straße 44, 74523 Schwäbisch Hall-Hessental, Bau- und Umweltamt; und der Gemeinde Mainhardt, Hauptstraße 1, 74535 Mainhardt, Rathaus; beginnend eine Woche nach Verkündung niedergelegt und kann von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
Außerdem wird eine Fertigung beim Kreisarchiv des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen, verwahrt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Waiblingen, den 19. Juli 2021
Dr. Richard Sigel
Landrat des Rems-Murr-Kreises
Verkündungshinweis:
Nach § 97 Abs. 1 WG ist eine Verletzung der in § 95 Absatz 2 bis Absatz 4 WG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Rechtsverordnung schriftlich gegenüber dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen, geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom 01.06.2021
Die Polizeiverordnung können Sie sich hier (PDF-Datei)herunterladen.
Bebauungsplanes "Räuberwiesen" in Gögelhof
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Räuberwiesen" in Gögelhof und seinen örtlichen Bauvorschriften mit Vorhaben- und Erschließungsplan
Der vom Gemeinderat Mainhardt am 16.12.2020 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan "Räuberwiesen" in Gögelhof sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan wurden dem Landratsamt aufgrund von § 10 Abs. 2 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.
Das Landratsamt hat mit Erlass vom 03.05.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan "Räuberwiesen", sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, genehmigt.
Maßgebend sind der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Textteil, Begründung und Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 29.07.2021, zuletzt geändert am 16.12.2020, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan "Räuberwiesen" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jeder kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) und Textteil sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist in diesem Kartenausschnitt (PDF-Datei) dargestellt.
gez. Komor
Bürgermeister
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung Wasserverband Fichtenberger Rot
Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung können Sie hier (PDF-Datei) einsehen