Hauptbereich
Ausstellung von Wahlrechts- und Wählbarkeitsbescheinigungen
Für die Ausstellung von Wahlrechts- und Wählbarkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit der
anstehenden Bundestagswahl stehen sowohl am 23.12.2024 als auch am 02. und 03.01.2025 jeweils
von 08.00 – 12.00 Uhr und ab dem 07.01.2025 wieder zu den regulären Öffnungszeiten
die Mitarbeiterinnen im Bürgerbüro zu Verfügung.
Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.
Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen bei der Bundestagswahl am 23.02.2025
Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen für die Teilnahme an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Für die richtige Antragstellung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden, wobei Fall 2 nur dann Anwendung findet, wenn Fall 1 nicht zutrifft.
Fall 1:Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
- dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung: bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/dc589523-d709-4c43-adbc-9342dda468ad/bwo_anlage-2_ausfuellbar.pdf
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag nach Anlage 2 Bundeswahlordnung können Sie postalisch, per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden. Er muss bis Fristende 02. Februar 2025 dort eingegangen sein.
Fall 2:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
- Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung: bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/af77d699-761b-4ff1-9c8b-1cdeb864818c/bwo_anlage-2a_ausfuellbar.pdf
Dieser Antrag nach Anlage 2a Bundeswahlordnung muss ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind; wenn ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren die des letzten Fortzuges) bis Fristende eingegangen sein; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post an die zuständige Gemeindebehörde zu versenden.
Kein Wahlkampf im „Mainhardter Wald-Bote“
Am 23.02.2025 finden die Bundestagswahl statt. Für die Wochen vor den Wahlen gelten die mit dem Krieger-Verlag, Blaufelden abgestimmten und vom Gemeinderat beschlossenen Wahlkampfregeln:
- Eine Berichterstattung über Wahlveranstaltungen findet weder in Wort noch in Bild statt. Leserbriefe werden nicht veröffentlicht.
- Unter der Rubrik „Wahlveranstaltungen“ werden kostenlos Hinweise veröffentlicht, in denen unter Angabe des Ortes und des Redners auf Wahlveranstaltungen hingewiesen wird. Bilder können hierzu nicht veröffentlicht werden.
- Werbe- und Wahlanzeigen werden im „Mainhardter Wald-Bote“ veröffentlicht. Zugelassen sind neben Anzeigen zu Wahlveranstaltungen auch Anzeigen, in denen die Bevölkerung zur Stimmabgabe für einen bestimmten Kandidaten bzw. eine bestimmte Partei direkt oder indirekt aufgefordert wird (sogenannte Unterstützungsanzeigen). In Absprache mit der Krieger-Verlag GmbH können dem „Mainhardter Wald-Bote“ auch Wahlprospekte beigelegt werden.
- Die Anzeigen müssen von dem oder den Auftraggebern an die Krieger-Verlag GmbH entsprechend nach den jeweils gültigen Anzeigentarifen bezahlt werden. Die Anzeigen bzw. die Veranstaltungshinweise sind entweder dem Bürgermeisteramt Mainhardt elektronisch unter waldbote@mainhardt.de oder direkt an die Krieger-Verlag GmbH unter redaktion@krieger-verlag.de bis zum jeweiligen Redaktionsschluss des „Mainhardter Wald-Bote“ schriftlich einzureichen und zwar von einer legitimierten Person. Dabei ist bei Anzeigen auf jeden Fall die gewünschte Größe anzugeben sowie die Person zu benennen, an die die Rechnung vom Verlag übersandt werden soll.
Gemeindeverwaltung und Krieger-Verlag GmbH hoffen, auf diese Weise die für ein Amtsblatt gebotene Objektivität wahren zu können und behalten sich vor, in eventuell aufkommenden Zweifelsfällen gemeinsam zu entscheiden.