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Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter der www.mainhardt.de veröffentlichten Website der Gemeinde Mainhardt. Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Website im Einklang mit den Bestimmungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (LBGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde.
Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf:
- einer am 23.09.2020 im Zeitraum vom 22.09.2020 bis 23.09.2020 durchgeführten Selbstbewertung
Nicht barrierefreie Inhalte
Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der folgenden Unvereinbarkeit und Ausnahme teilweise vereinbar.
Unvereinbarkeit mit der BITV 2.0
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unvereinbar mit § 10 Absatz 1 L-BGG und aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
1. Barriere:
- a. Beschreibung: Die Geomap (interaktiver Ortsplan) ist nicht in vollem Umfang barrierefrei zugänglich
- b. Maßnahmen: Geodaten und interaktive Kartenanwendungen können aus technischer Sicht nicht vollständig barrierefrei gestaltet werden
- c. Barrierefreie Alternative: Alle, den Kartenpins (z.B. Spielplätze, Kindergärten) hinterlegten Informationen, belaufen sich auf Adressen und Kontaktdaten. Alle diese Informationen können Sie natürlich auf den entsprechenden Unterseiten zum jeweiligen Thema ebenfalls abrufen.
Unverhältnismäßige Belastung
Die nachfolgenden Teilbereiche sind nicht barrierefrei gestaltet, da es eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 10 Absatz 2 L-BGG darstellen würde.
1. Teilbereich:
- a. Beschreibung: Die auf der Website hinterlegten PDF, Word-Dokumente oder Informationsblätter sind teilweise nicht vollständig barrierefrei zugänglich.
- b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Die Gemeinde Mainhardt kann keine Mitarbeiterkapazität vorweisen um eine Schulung zum Thema "Barrierefreie PDF-Dateien und Dokumente", sowie die anschließende aufwändige Überarbeitung der Dateien mit Sonderprogrammen zu übernehmen, die dem Umfang der Webseite entspricht. Zudem werden der Gemeinde Mainhardt auch PDF-Dokumente von Dritten übermittelt. Diese können natürlich grundsätzlich nicht von der Gemeinde überarbeitet werden. Die Gemeinde Mainhardt ist dennoch bemüht die Informationen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend weiter zu verbessern.
2. Teilbereich:
- a. Beschreibung: Da unsere Bildergalerie im Normalfall lediglich bildliche Eindrücke der Gemeinde vermitteln soll, sind nicht alle Bilder mit ausreichender Beschreibung und Betitelung versehen.
- b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Aufgrund des Umfangs und der Art der Fotoalben ist eine individuelle Beschreibung von mehr als 200 Bildern unverhältnismäßig.
Datum der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 23.09.2020 erstellt und zuletzt am 22.01.2024 überprüft und aktualisiert.
Durchsetzungsverfahren
Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde oder diese nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG
beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Frau Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Baden-Württemberg
Telefonnummer:0711 279-3360
Poststelle(@)bfbmb.bwl.de
Website:
sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/landes-behindertenbeauftragte
www.behindertenbeauftragter.de
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird
hingewiesen.
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