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Wasserentnahmeentgelt - Erklärung zur Festsetzung abgeben
Wenn Sie für bestimmte Zwecke Wasser, zum Beispiel aus einem See, entnehmen, müssen Sie das bezahlen.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
Das Geld verwendet der Staat zum Beispiel für Hochwasserschutzmaßnahmen und den Schutz von Feucht-Biotopen.
Für folgende Benutzungen müssen Sie ein Wasserentnahmeentgelt bezahlen:
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
Voraussetzung für die entgeltpflichtige Benutzung ist
- eine wasserrechtliche Bewilligung oder
- eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Kein Wasserentgelt müssen Sie beispielsweise bezahlen
- für Zwecke der Fischerei,
- zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
- für geringfügige Benutzungen.
Voraussetzungen
Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
Ausnahmen von der Entgeltpflicht können Sie § 103 Wassergesetz für Baden-Württemberg entnehmen. Ausnahmen können beispielsweise sein die Benutzung von Wasser
- für Zwecke der Fischerei
- zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
- für geringfügige Benutzungen
Das erhobene Entgelt wird seit 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher Belange wie Hochwasserschutzmaßnahmen und gewässerökologischer Belange zweckgebunden verwendet.
Verfahrensablauf
Als entgeltpflichtige Person müssen Sie für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum
- die Entgelterklärung unaufgefordert abgeben
- bis zum 31. Januar beziehungsweise 31. März des folgenden Jahres
- gegenüber der für Sie zuständigen unteren Wasserbehörde
- mit allen zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, vor allem mit Angaben zur entnommenen Wassermenge
- unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Sie erhalten jährlich einen Bescheid über die Entgeltfestsetzung (Festsetzungsbescheid).
Bei unvollständiger Antragslage kann die untere Wasserbehörde das Entgelt auch im Wege der Schätzung feststellen. Bei verspäteter Abgabe kann sie einen Verspätungszuschlag erheben.
Die untere Wasserbehörde stellt in einem Grundlagenbescheid fest, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder dem Grundwasser nach §§ 105 und 106 Wassergesetz für Baden-Württemberg vorliegen.
Dieser Bescheid enthält
- die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen und
- den Verrechnungszeitraum.
Fristen
- bis 31. Januar des Folgejahres
- wenn Sie einen Ermäßigungsantrag stellen: bis 31. März des Folgejahres
Unterlagen
- Unterlagen zur Ermittlung der entnommenen Wassermenge
- bei Folgeantrag: Festsetzungsbescheid des Vorjahres als Kopie
- bei Folgeantrag: Wasserentnahmeentgelt-Nummer
Kosten
- für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,10 Euro je Kubikmeter
- für die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter
- für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,015 Euro je Kubikmeter
Bearbeitungsdauer
Die Festsetzung erfolgt in der Regel bis spätestens Ende Mai.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 100 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Entgelt für Wasserentnahmen)
- § 101 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Begriffsbestimmungen)
- § 102 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Entgeltpflichtige Benutzungen)
- § 103 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)
- § 104 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz)
- § 105 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Ermäßigung bei oberirdischen Gewässern)
- § 106 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Ermäßigung bei Grundwasser)
- § 107 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Härtefälle)
- § 108 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit)
- § 109 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Grundlagenbescheid)
- § 110 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Nachweise für Ermäßigungen)
- § 111 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Nachweise für Härtefälle)
- § 112 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Aufhebung, Änderung, Nacherhebung)
- § 113 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Anwendung Abgabenordnung; Landesverwaltungsverfahrensgesetz)
- § 114 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Berichtspflicht)
Zuständigkeit
- bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt
Vertiefende Informationen
keine
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Landratsamt Schwäbisch Hall, den 29.11.2022